Statuten des Vereins «Haus der anderen Schweiz»

I.  Name, Sitz, Zweck, Finanzierung

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen «Haus der anderen Schweiz» besteht mit Sitz bei Stiftung B, Bernstrasse 77, 3018 Bern, ein gemeinnütziger Verein nach den Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2  Zweck

Der Verein bezweckt, die Errichtung und in einem weiteren Schritt den Betrieb des „Haus der anderen Schweiz“. 

Art. 3  Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  1. Mitgliederbeiträge;
  1. Zuwendungen öffentlicher Körperschaften und Privater;
  2. den Ertrag eigener Veranstaltungen.

II.  Mitgliedschaft

Art. 4  Grundsatz

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Art. 5  Aufnahme und Ausschluss

1 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2 Nicht aufgenommene und ausgeschlossene Mitglieder können den Beschluss innert 30 Tagen schriftlich bei der Mitgliederversammlung anfechten, die endgültig entscheidet.

Art. 6  Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. 

III.  Organisation

a. Organe

Art. 7          

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Kontrollstelle.

b. Mitgliederversammlung

Art. 8  Einberufung und Leitung

1 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt. Der Vorstand lädt vier Wochen im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden ein.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Protokollführerin oder der Protokollführer unterzeichnet.

Art. 9  Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands.
  2. Sie bestimmt eine ausgewiesene Treuhand- bzw. Revisionsgesellschaft als Kontrollstelle.
  3. Sie genehmigt jährlich das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag.
  4. Sie genehmigt die Rechnung sowie den Tätigkeitsbericht und entlastet den Vorstand.
  5. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest.
  6. Sie behandelt Beschwerden gegen die Nicht-Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Sie ändert die Statuten und löst den Verein auf.

Art. 10  Beschlussfassung

1 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat den Stichentscheid. 

Zirkularbeschlüsse sind in dringlichen Angelegenheiten möglich, falls nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt. Über Zirkularbeschlüsse ist sofort zu orientieren. Sie sind an der nächsten Sitzung zu bestätigen.

c. Vorstand

Art. 11  Zusammensetzung, Amtsdauer, Konstituierung

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Mitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 12  Beschlussfassung

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Für die Beschlussfassung gilt Artikel 10 sinngemäss.

Art. 13  Aufgaben und Befugnisse

1 Der Vorstand führt die Angelegenheit des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er gestaltet das Tätigkeitsprogramm des Vereins und sorgt für dessen Finanzierung.
  2. Er ernennt die Projektleitung (oder Geschäftsleitung).
  3. Er bestimmt, beaufsichtigt und entschädigt die beigezogenen Fachleute. 

d. Kontrollstelle

Art. 14  Aufgabe

1 Die Kontrollstelle prüft jährlich die Übereinstimmung der Jahresrechnung des Vereins mit den Büchern und deren ordnungsgemässes Führen.

2 Sie berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich über die Ergebnisse und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

3 Der Vorstand kann der Kontrollstelle weitere Aufgaben erteilen.

IV. Finanzen

Art. 15  Rechnungsführung

Der Verein führt eine Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen.

Art. 16  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 17  Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

Art. 18  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftbarkeit der Mitglieder über die Mitgliederbeträge hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 19  Vermögensanspruch

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

V.  Statutenänderung, Auflösung des Vereins

Art. 20  Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 21  Auflösung

1 Der Verein kann aufgelöst werden:

  1. wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die den in Artikel 2 dieser Statuten genannten Zweck erfüllt;
  2. wenn der Vereinszweck erfüllt ist oder nicht mehr erfüllt werden kann.

2 Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie bestimmt im Falle der Auflösung die Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie die Verwendung des Vereinsvermögens.

VI.  Schlussbestimmungen

Art. 22  Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Protokoll der Gründungsversammlung

Die Gründungsversammlung hat am in der Looslistube stattgefunden. 

Anwesend waren: Christian Tschannen, Katrin Rieder, Dominique Berchier, Jaelle Eidam

Die Anwesenden nahmen die Statuten einstimmig an. 

Sie wählten als ersten Vorstand: Christian Tschannen, Dominique Berchier und Jaelle Eidam

Als zweites zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied wird im Sinn von Art. 17 der Statuten Jaelle Eidam bestimmt.

Die Buchhaltung wird von der Stiftung B erledigt . Sie /er wird ermächtigt, für den Verein ein PC-Konto zu eröffnen und davon Zahlungen zu tätigen.

Bern, den  9. Juli 2022

Der Leiter der Gründungsversammlung

Christian Tschannen